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Baubewilligungsverfahren

Das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie deren Änderung oder Umnutzung ist bewilligungspflichtig (siehe Bauordnung Cham, §50). Die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für Baugesuche koordinieren das Verfahren und holen allfällige kantonale Bewilligungen ein. Die entsprechende Bewilligung und Zustimmung wird zusammen mit dem Entscheid der Einwohnergemeinde Cham eröffnet.

Baubewilligungsverfahren: Das ordentliche Baubewilligungsverfahren kommt zur Anwendung, wenn Bauvorhaben nach aussen in Erscheinung treten, bzw. auf die Nachbarschaft einen Einfluss haben. Das Baugesuch wird im Amtsblatt publiziert und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Wer vom Baugesuch besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist zur Baueinsprache berechtigt. In einfachen Fällen, insbesondere wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt sind oder das nachbarliche Einverständnis vorliegt, wird von der Publikation im Amtsblatt und von der öffentlichen Auflage abgesehen. Sind die Baugesuchsunterlagen vollständig, wird innert zwei Monaten über das Baugesuch entschieden, bzw. innert drei Monaten über ein Baugesuch mit Einsprachen oder ein Baugesuch im Perimeter eines Bebauungsplans.
Link digitales Baugesuch

Bauanzeige: Geringfügige Bauvorhaben, welche die nachbarlichen und die öffentlichen Interessen nicht erheblich berühren, sind mit einer Bauanzeige zu melden. Bitte beachten Sie, dass für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen besondere Vorschriften gelten. Erhebt die zuständige Behörde innert 20 Tagen seit Empfang der Bauanzeige keine Einwendungen, darf das Vorhaben ausgeführt werden. Bauanzeigen sind zum Beispiel: Ersatz Bodenbeläge, Ersatz Küche, Solaranlagen (in der Regel). Link digitales Baugesuch

Bauermittlung: Mittels eines Bauermittlungs-Gesuches kann man unter geringem Kostenaufwand abklären, ob ein allfälliges Bauprojekt überhaupt durchführbar ist oder nicht.
Es sind klar umschriebene Fragen zum Bauvorhaben einzureichen. Für das Verfahren und den Entscheid gelten sinngemäss die Vorschriften über das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren (Ordentliches Verfahren). Der Entscheid ist während zwei Jahren seit Rechtskraft verbindlich. Auf schriftliches Gesuch kann die Frist höchstens dreimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Link digitales Baugesuch

Bauanfragen: Sie möchten ein Baugesuch einreichen und haben vorab Fragen, welche Sie schriftlich beantwortet haben möchten? Dann können Sie eine Bauanfrage einreichen. Die Beantwortung entfaltet gegenüber Dritten keine Rechtswirkung. Link digitales Baugesuch

Planungshilfe für Solaranlagen: Das teilrevidierte Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700), sowie die revidierte Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten am 1. Mai 2014 in Kraft. Mit der Revision des RPG wurden die Bedingungen zur Errichtung von Solaranlagen erleichtert. Solaranlagen leisten einen grossen Beitrag an eine nachhaltige Energieversorgung von Bauten. Damit diese auch in nützlicher Frist gebaut werden können, ist ein rasches und unkompliziertes Baubewilligungsverfahren notwendig. Auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen sind Anlagen neu bewilligungsfrei und unterliegen ab dem 1. Mai 2014 nur noch der Meldepflicht, sofern sie sorgfältig integriert sind und keine Natur- und Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung beeinträchtigen. Für die Meldung der Solaranlage ist ein entsprechendes Formular aufgeschaltet. Link zum Meldeformular für Solaranlagen

Aktenauflage: Baugesuche im ordentlichen Verfahren oder auch Bauermittlungen werden öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage dauert 20 Tage. Die Gesuche liegen am Dorfplatz 6, 6330 Cham, öffentlich auf. Das Gesuch wird am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage im Zuger Amtsblatt publiziert.

Baugespann: Bis spätestens einen Tag vor der ersten Publikation des Gesuches im Zuger Amtsblatt ist das Bauvorhaben vor Ort zu Profilieren. Die Profilierung hat das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die First- sowie die Gebäudehöhe aufzuzeigen. Die Erdgeschosskote ist deutlich sichtbar zu bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken. Die Profile dürfen nur mit Zustimmung der Baubehörde beseitigt werden. Wenn der Entscheid rechtskräftig ist, sind sie binnen Monatsfrist zu entfernen.

Einsprachen: Wer vom Baugesuch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist zur Baueinsprache berechtigt. Einsprachen sind innert der Auflagefrist dem Gemeinderat schriftlich im Doppel einzureichen (gemäss § 45 des Planungs- und Baugesetzes PBG). Sie haben eine Begründung und einen Antrag zu enthalten.

Bewilligungsgebühren: Bauentscheide und Bauabnahmen sind gebührenpflichtig. Für die Behandlung von Baugesuchen wird eine Gebühr von max. 1.5 Promille der Bausumme verrechnet. Kosten für Expertisen, spezielle Abklärungen und andere externe Dienstleistungen werden separat in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Erteilung der Baubewilligung. Bauberatungen sind kostenlos.

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