Einwohnergemeindeversammlung
Informationen
- Voraussetzungen
- Stimmberechtigt sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung i.V.m. § 4 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes die in der Einwohnergemeinde Cham wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Stimmregister eingetragen sind.