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Leumundszeugnis

Das Leumundszeugnis gibt gemäss § 71 Gemeindegesetz Auskunft über die Niederlassung. Angaben über den Ruf haben Sie selber beizubringen. Insbesondere gibt das Leumundszeugnis keine Auskunft über allfällige strafrechtlichen Vorgänge und Eintragungen im Strafregister.

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