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Namenserklärung

Die Scheidung (oder Ungültigerklärung der Ehe) hat auf den Familiennamen (wie auch auf das Bürgerrecht, welches die Ehegatten während der Ehe getragen haben) keine Auswirkung.
Die Möglichkeit der Wiederannahme des Ledignamens steht nach Auflösung der Ehe durch Scheidung, Verwitwung oder Ungültigkeitserklärung offen, auch wenn die Ehe seit Jahren aufgelöst ist. Für die Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt (nicht nur am Wohn- oder Heimatort) und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.

Namenserklärung

Namenserklärung nach der Scheidung, Verwitwung oder Ungültigerklärung der Ehe Die Scheidung (oder Ungültigerklärung der Ehe) hat auf den Familiennamen (wie auch auf das Bürgerrecht, wel…
Namenserklärung nach der Scheidung, Verwitwung oder Ungültigerklärung der Ehe

Die Scheidung (oder Ungültigerklärung der Ehe) hat auf den Familiennamen (wie auch auf das Bürgerrecht, welches die Ehegatten während der Ehe getragen haben) keine Auswirkung

Die Möglichkeit der Wiederannahme des Ledignamens steht nach Auflösung der Ehe durch Scheidung, Verwitwung oder Ungültigkeitserklärung offen, auch wenn die Ehe seit Jahren aufgelöst ist. Für die Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt (nicht nur am Wohn- oder Heimatort) und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.

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