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Richtplanung

Kantonale Richtplanung
Der kantonale Richtplan legt in den Grundzügen fest, wie sich der Kanton und die Gemeinden langfristig räumlich entwickeln sollen. Dabei geht es um die Zukunft des Natur-, Landwirtschafts-, Siedlungs-, Wirtschafts- und Erholungsraums. Da sich die unterschiedlichen Ansprüche an die begrenzte Ressource Boden teilweise widersprechen, ist oftmals eine Interessenabwägung erforderlich.
Der kantonale Richtplan ist behördenverbindlich: der Kanton wie auch die Gemeinden sind verpflichtet, den Richtplan bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen (z.B. kommunale Richt- und Nutzungsplanung). Für Grundeigentümer ist der Richtplan aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht verbindlich.

Kommunale Richtplanung
Die kommunale Richtplanung leitet sich aus der kantonalen Richtplanung ab. Die gemeindliche Richtplanung zeigt der Bevölkerung, wie die Behörden die mittel- und langfristige raumplanerische Entwicklung der Gemeinde sehen. Die Kommunale Richtplanung ist freiwillig. Sie ist behördenverbindlich, jedoch nicht grundeigentümerverbindlich. Die Kommunale Richtplanung dient als Grundlage für nachfolgende Verfahren (Nutzungsplanung, Erschliessungsplanung etc.).

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