Notariat Risch
Gehört zum Departement: Zentrale Dienste
Die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber der Zuger Einwohnergemeinden und ihre Stellvertretungender sind für Beurkundungen von Verträgen über dingliche Rechte auf dem Gemeindegebiet ihrer Gemeinden zuständig (betrifft insbesondere Kaufverträge von Liegenschaften und Dienstbarkeitsverträge, vgl. § 4ff. des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in ZivilsachenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Die gemeindlichen Notarinnen und Notare sind auch verantwortlich, dass die öffentlich beurkundeten Verträge im Grundbuch des Kantons Zug eingetragen werden.
Beurkundungen
Die Notarinnen und Notare beraten Sie im Bereich Sachenrecht und erstellen die notwendigen Urkunden. Das Notariat bietet Ihnen gerne auch Unterstützung in den Bereichen Ehe-, Erb- und Gesellschaftsrecht an, sofern die Kapazitäten dies zulassen.
Für die öffentliche Beurkundung sind verschiedene Angaben und Unterlagen erforderlich. Mit dem Formular zur Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs können Sie die wesentlichen Informationen für Verträge über Grundstücke elektronisch übermitteln. Auf Basis dieser Angaben sowie eines möglichen persönlichen Gesprächs wird ein individueller Vertragsentwurf erstellt. Nach dessen Prüfung und dem Vorliegen aller für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen kann der Termin für die öffentliche Beurkundung vereinbart werden.
Dieser Termin kann, sofern möglich, auch ausserhalb der regulären Öffnungszeiten stattfinden. Bei der Beurkundung haben natürliche Personen einen gültigen amtlichen Ausweis (Pass oder Identitätskarte) vorzulegen.
Das Notariat bietet folgende Dienstleistungen an:
Sachenrecht
Eigentumsübertragungen von Grundstücken (Verkauf, Schenkung, Abtretung, Tausch usw.)
Begründung von Stockwerkeigentum
Dienstbarkeiten (z. B. Nutzniessung, Wohnrecht, Baurecht)
Grundpfandrechte (Schuldbriefe usw.)
Vormerkbare persönliche Rechte (beispielsweise Verkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte)
Ehe- und Erbrecht
Eheverträge
Erbverträge
Testamente
Gesellschaftsrecht
Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH
Statutenänderungen (z. B. Sitzverlegung, Firmaänderung)
Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung
Nachliberierung des Aktien- oder Stammkapitals
Übertragung von Stammanteilen bei einer GmbH
Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH oder umgekehrt
Transaktionen gemäss Fusionsgesetz
Errichtung von Stiftungen
Weitere Dienstleistungen
Eidesstattliche Erklärungen
Bürgschaftsverpflichtungen
Vorsorgeaufträge
Beglaubigungen
Personen, die ihre Unterschrift beglaubigen lassen wollen, haben persönlich zu erscheinen und sich mit einem offiziellen Ausweispapier (Pass oder Identitätskarte, Führerausweis oder/und Ausländerausweis genügen nicht) auszuweisen. Bei Beglaubigungen von Fotokopien, Auszügen und Abschriften ist es notwendig, das Original mitzunehmen. Die Beglaubigungspersonen fertigen die zu beglaubigende Fotokopie an. Die Beglaubigung einer Fotokopie eines Auszuges oder einer Abschrift ist personenunabhängig.
Beglaubigungen bei der Gemeinde Risch (telefonische Voranmeldung notwendig)
Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz, 041 554 25 25, info@rischrotkreuz.ch
Apostille / Überbeglaubigung
Falls Dokumente fürs Ausland bestimmt sind, verlangt die ausländische Behörde in der Regel zusätzlich zur Unterschriftenbeglaubigung eine Überbeglaubigung oder Apostille durch die Staatskanzlei. Das ist eine Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des Funktionsträgers des Notariates sowie der Eigenschaft, in welcher er gehandelt hat, und der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Die Apostille ist eine besondere Art der Überbeglaubigung: Sie garantiert, dass das Dokument im Bestimmungsland ohne weitere Beglaubigung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung akzeptiert wird. Apostille sind lediglich in Ländern gültig, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind.
Für alle anderen Länder muss die Überbeglaubigung (ohne Apostille) der Staatskanzlei durch das entsprechende Konsulat oder die Botschaft noch einmal beglaubigt werden.
Apostillen wie auch Überbeglaubigungen sind bei der Staatskanzlei des Kantons ZugExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. erhältlich.
Öffnungszeiten
Di: 13.30 - 17.00 Uhr
Mi: 08.00 - 11.45 / 13.30 - 17.00 Uhr
Do: 08.00 - 11.45 / 13.30 - 17.00 Uhr
Fr: 08.00 - 13.00 Uhr
Vor Feiertagen jeweils bis 16.30 Uhr