Einwohnergemeindeversammlung
Informationen
- Voraussetzungen
- An der Gemeindeversammlung sind, gemäss § 27 der Kantonsverfassung und § 3 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde Cham wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB), stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung des Heimatscheines ausgeübt werden.
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Dokumente
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Traktanden 09. Dezember 2013 | Download | 0 | Traktanden 09. Dezember 2013 |
Budget 2014 | Download | 1 | Budget 2014 |
Protokoll der GV vom 17. Juni 2013 | Download | 2 | Protokoll der GV vom 17. Juni 2013 |
Kurzprotokoll der GV vom 09. Dezember 2013 | Download | 3 | Kurzprotokoll der GV vom 09. Dezember 2013 |