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Geburten und Anerkennungen

Werdende Eltern melden sich bitte beim Zivilstandsamt. Vorab finden Sie untenstehend unter Dienstleistungen Informationen zur Vaterschaftsanerkennung, der Wahl des Vornamens und zum Nachnamen des Kindes.

Anerkennung vor und nach der Geburt

Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind vor oder nach der Geburt auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerken…
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind vor oder nach der Geburt auf dem Zivilstandsamt anerkennen.

Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater ist und nicht von Gesetzes wegen eine andere Vaterschaft vermutet wird.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie mit uns einen Anerkennungstermin vereinbaren? Zögern Sie nicht uns anzurufen.
Hand in Hand durch das Leben

Geburten

Das Zivilstandsamt beurkundet die Geburt im schweizerischen Standesregister. Dazu beraten wir Sie gerne persönlich unter Telefon 041 723 87 40. Für nicht verheiratete Eltern ist es von …
Das Zivilstandsamt beurkundet die Geburt im schweizerischen Standesregister. Dazu beraten wir Sie gerne persönlich unter Telefon 041 723 87 40.

Für nicht verheiratete Eltern ist es von Vorteil, wenn der Vater sein Kind bereits vor der Geburt anerkennt. Weitere Informationen finden Sie unter Anerkennung.

Die Wahl der Vornamen ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde.

Als Nachname erhält das Kind verheirateter Eltern deren gemeinsamen Familiennamen. Führen die Eltern keinen solchen, erklären sie gemeinsam, ob das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhält. Diese Erklärung erfolgt beim Ehevorbereitungsverfahren oder beim Ausfüllen der Namenskarte nach der Geburt.
Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter. Ist auch der Vater Inhaber der elterlichen Sorge, können die Eltern gemeinsam erklären, dass das Kind den ledigen Familiennamen des Vaters führen soll. Ist das Kind Ausländerin/Ausländer, also besitzt es die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht, kann die Namensgebung des Heimatlandes berücksichtigt werden. Diesbezüglich informieren wir Sie gerne.
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