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Schutzraumkontrolle

  • Schutzräume und ihre Einrichtungen müssen immer zugänglich und betriebsbereit gehalten werden.
  • Sie müssen auf Anordnung der Behörden innert Tagen bezugsbereit gemacht werden können.
  • Zur Gewährleistung der Betriebsbereitschaft ist der/die Schutzraumeigentümer/in nach Gesetz verpflichtet für den Unterhalt zu sorgen.
  • Schutzräume dürfen für „Zivilschutzfremde Zwecke“, wie zum Beispiel als Lager, Keller, Bastel- und Spielraum oder Archiv genutzt werden. Dabei sind die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Elektroinstallationen, Brandschutz usw. zu beachten.
  • Es dürfen keine baulichen oder technischen Veränderungen an der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke), den Panzertüren und Panzerdeckeln sowie dem Belüftungssystem vorgenommen werden.
  • Wird der Schutzraum durch eine bauliche oder haustechnische Massnahme tangiert, ist dem zuständigen Amt ein Projekt zur Genehmigung einzureichen (Bewilligungspflicht).

Zuständigkeit für die Einwohnergemeinde Cham: Urs Haab

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