PolizeiamtBewilligungen für Anlässe Der Alkoholausschank bei einer Veranstaltung ist bewilligungspflichtig. Für den Ausschank von gebrannten Wassern (Alkoholgehalt über 15%) wird pro Veranstaltungstag eine Alkoholsteuer von CHF 10.00 verrechnet. Dazu kommen die Bewilligungskosten von CHF 50.00. Werden an einer Veranstaltung keine gebrannten Wasser ausgeschenkt, reduziert sich die Bewilligung auf die Gebühren von CHF 50.00 für das Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholhaltiger Getränke. Gesuch für temporären Alkoholausschank in einem Veranstaltungsraum Gesuch für temporären Alkoholausschank und Benützung des Hirsgartenareals Gesuch für die Durchführung eines Lottomatches Gesuch für die Durchführung einer Tombola Bewilligung für das Aufstellen von Werbung Das Aufstellen von Werbeträgern ist bewilligungspflichtig. Es wird unterschieden zwischen "Plakataushang kommerziell" und "Plakataushang Vereine". Beide Varianten bedingen das Einverständnis des Grundeigentümers. Vorgaben Standort Alpenblick Gesuch für das Aufstellen einer befristeten Reklame Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern Der Verkauf von gebrannten Wassern in einem Verkaufsgeschäft oder über ein Online-Portal ist bewilligungspflichtig. Bewilligungsgesuch für die Alkoholabgabe in einem gastgewerblichen Betrieb Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle ist bewilligungspflichtig. Gesuch für die Alkoholabgabe in einem gastgewerblichen Betrieb Bewilligung für die Verlängerung im Gastgewerbe Öffnungszeiten bei speziellen Anlässen, welche den bewilligten Rahmen überschreiten, bedürfen einer temporären Bewilligung Gesuch für die Alkoholabgabe in einem gastgewerblichen Betrieb Bewilligungsgesuch für generell längere Öffnungszeiten für das Gastgewerbe Werden generell längere Öffnungszeiten für einen gastgewerblichen Betrieb gewünscht (vor 05.00 und nach 24.00 Uhr) kann dies beantragt werden. Gesuch für generell längere Öffnungszeiten für das Gastgewerbe Benutzungsbewilligung für das Hirsgartenareal Für die Durchführung einer Veranstaltung im Hirsgartenareal muss eine Benutzungsbewilligung beantragt werden. Verzeigung gegen Fahrzeuglenkerin/Fahrzeuglenker Auf Gesuch hin und unter Berücksichtigung von § 21 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Zug über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 (BGS 751.21) und gestützt auf Art. 258 ff ZPO erlässt das Kantonsgericht eine Verfügung. Gestützt auf diese Verfügung kann der Grundstückeigentümer oder ein bevollmächtigter Vertreter eine Verzeigung beim Polizeiamt der Gemeinde Cham beantragen. Die zuständige Stelle der Einwohnergemeinde stellt eine Ordnungsbusse aus. Wir d die Ordnungsbusse nicht bezahlt oder wird diese bestritten, erfolgt das ordentliche Verfahren mit Strafbefehl. Der Strafbefehl ist kostenpflichtig. Gegen den Strafbefehl kann Einsprache beim Polizeiamt erhoben werden. Die Behandlung der Einsprache erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Verzeigung gegen die Lenkerin / den Lenker des Fahrzeuges Parkplatzbewirtschaftung Die Einwohnergemeinde Cham führt ab 1. Januar 2017 etappenweise ein neues Parkplatzkonzept ein. Damit sollen die derzeit vielen unterschiedlichen Parkplatztarife und Sonderregelungen vereinheitlicht und die Parkierung systematisiert werden. Gleichzeitig soll dadurch der Parksuchverkehr in verschiedenen Quartieren abnehmen. Für längeres Parken können in einem beschränkten Mass beim Polizeiamt Parkkarten für die entsprechende Zone erworben werden. Ämter
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