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Luft / Feuerungskontrolle

Der Ausstoss von Schadstoffen durch Verkehr, Haushalte, Industrie und Landwirtschaft beeinträchtigt die Luftqualität. In der Schweiz hat sich die Situation in den letzten Jahrzehnten für die meisten Schadstoffe deutlich verbessert; die Mehrzahl der Immissionsgrenzwerte wird heute eingehalten. Problematisch sind nach wie vor Holzfeuerungen und Holzheizungen. Sie erzeugen grosse Mengen an Feinstaub und Luftschadstoffen.

Feuerungskontrolle
Der Bundesrat setzte am 1. Juni 2018 in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) umfassende Änderungen für die Feuerungskontrolle in Kraft. Diese Änderungen gelten im Kanton Zug ab dem 1. Januar 2020. Detaillierte Angaben über die Änderungen im Bereich der Feuerungsanlagen können dem Merkblatt «Die Feuerungskontrolle ab 2020» entnommen werden.

Ziel der Feuerungskontrolle bei allen Feuerungsanlagen ist ein schadstoffarmer und wirtschaftlicher Betrieb. Sauber betriebene Feuerungen leisten einen wesentlichen Beitrag an die Luftqualität und damit an die Erhaltung unserer Gesundheit. Bei der Kontrolle von Feuerungsanlagen wird nach Brennstoff- und Leistungsklassen unterschieden: Die Gemeinden sind zuständig für die Öl- und Gasfeuerungen bis zu einer Leistung von 1 MW (Ausnahme Abnahmemessung ab 350 kW) und die Holzfeuerungen bis 70 kW. Die Kontrollen der gewerblichen und industriellen Anlagen, für welche in der Luftreinhalte-Verordnung Emissionsgrenzwerte aufgeführt sind sowie aller grösseren Feuerungen (Holz ab 70 kW, Öl und Gas ab 1 MW) erfolgen durch das Amt für Umwelt.

Die Administration der Feuerungskontrolle hat die Gemeinde an die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle (www.gesch-feuko.ch) delegiert. Sämtliche Feuerungsrapporte sind an die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle zu senden.

Ausnahmebewilligungen für nicht kondensierende Heizkessel
Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel müssen gemäss kantonaler Energieverordnung die Kondensationswärme ausnutzen. Von dieser Vorgabe darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen und die Gemeinde auf Antrag der Bauherrschaft eine Ausnahmebewilligung erteilt hat.

Feuern im Freien
Das Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist grundsätzlich verboten. Erlaubt sind Grill-, Lager und Brauchtumsfeuern. Bewilligungspflichtige Ausnahmen z.B. zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und –krankheiten sind möglich. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Kantons.

Was tun wenn es stinkt?
Die Gemeinde ist die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung, wenn Belästigung durch Gerüche, Rauch und Staub auftreten. Für die Weiterbearbeitung ist eine möglichst klare Beschreibung der Belästigung durch die Betroffenen erforderlich. Dazu empfiehlt es sich die Ereignisse mit einem Immissionsprotokoll zu dokumentieren.

Publikationen:


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