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Verzeigung gegen Fahrzeuglenkerin/Fahrzeuglenker

Kurzbeschrieb
Erstellen einer Verzeigung mit Bussenfolge

Generelle Information
Private Grundstückbesitzer und/oder Verwalter können bei Widerhandlung gegen ein privates Verbot mittels einer Verzeigung eine Busse erwirken.

Ergebnis
Verzeigungsschreiben mit Busse an Fahrzeugbesitzer/in

Kosten
Die Kosten betragen je nach Dauer der Parkzeit des Fahrzeugs zwischen CHF 40.00 und CHF 100.00

Bemerkungen
Ein auf privatem Grund abgstelltes Fahrzeug kann verzeigt werden, wenn die betroffene Fläche mit einem richterlichen Verbot signalisiert ist.

Vorbedingungen
Richterliches Verbot durch das Kantonspräsidium des Kantons Zug

Vorgehen

  1. Bestimmungen beachten
  2. Formular ausfüllen und abschicken
  3. Verzeigung mit Bussenfolge wird durch die Einwohnergemeinde ausgestellt

 

Formular
Hier geht es zum Online-Formular

 

Erforderliche Dokumente
Verfügungsdatum

Rechtliche Grundlagen
Polizeistrafgesetz des Kantons Zug, § 8, Übertretung einer gerichtlich erlassenen Verkehrsvorschrift (Privatverbot).

Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots gemäss Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) – Verzeigung Privatparkplätze

Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000.-- Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 u. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO).

Wer wider besseren Wissens einen Nichtschuldigen anzeigt oder eine strafbare Handlung anzeigt, welche nicht stattgefunden hat, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 303 u. 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB).

Bei Antragsdelikten k6nnen die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Art. 427 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO).

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu. Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB).

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Titer bekannt wird (Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).

Weiterführende Informationen und Dokumente
Foto des verzeigten Fahrzeuges

Adresse
Einwohnergemeinde Cham, Polizeiamt
Postfach 265
6330 Cham 1
Tel 041 723 87 81
info@cham.ch

Öffnungszeiten
Dienstag bis Freitag
08.00 - 11.45 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
montags bis 18.00 Uhr

Zugehörige Objekte

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