Bewilligungsgesuch für Anlässe / Temporärer Alkoholausschank
Kurzbeschrieb
Temporärer Alkoholausschank an Veranstaltungen
Generelle Information
Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke ist bewilligungspflichtig. Im privaten geschlossenen Bereich wird nur eine Bewilligung benötigt, wenn die Abgabe gewerbsmässig erfolgt. Das Gesuchsformular muss spätestens 30 Arbeitstage vor dem Anlass eingereicht werden.
Ergebnis
Das Gesuchsformular kann ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Kosten
Erteilung der Bewilligung (regulärer Aufwand) CHF 50.00 zuzüglich CHF 10.00 pro Tag für den Ausschank von gebrannten Wassern. Bei erhöhtem Aufwand werden die Kosten nach Aufwand verrechnet.
Bemerkungen
Die Bewilligung bezieht sich immer auf einen bestimmten Anlass und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für den Anlass verantwortlich ist.
Vorbedingungen
Bewilligung/Mietvertrag für entsprechende Räumlichkeit oder Grundstück.
Hirsgartenareal: Reservation Werkhof Cham
Vorgehen
- Bestimmungen lesen
- Formular ausfüllen und abschicken
- PDF ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen
- Formular bei Gemeinde einreichen, gleichzeitig Meldung an Zuger Polizei
- Bewilligung wird durch die Gemeinde erstellt
- Begleichung der Bewilligungskosten
- Durchführung des Anlasses
Formular
Hier geht es zum Online-Formular
Erforderliche Dokumente
Bestätigung des Mietverhältnisses
Rechtliche Grundlagen
Kantonale Bestimmungen:
Gastgewerbegesetz vom 25.01.1996 (943.11)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Gesundheitsgesetz vom 30.10.2008 (821.1)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Lotteriegesetz vom 06.07.1978 (942.41)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Polizei-Organisationsgesetz vom 30.11.2006 (512.2)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Schall- und Laserverordnung vom 28.02.2007 (814.49)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Lärmverordnung vom 21.04.1971 (670.11)
Weiterführende Informationen und Dokumente
Eidgenössische Bestimmungen: §41 und §42 Alkoholgesetz vom 21.06.1932 (680)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23.11.2005 (817.02)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (311)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Durchführung einer sauberen VeranstaltungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Adresse
Einwohnergemeinde Cham, Polizeiamt
Postfach
6330 Cham
Tel 041 723 87 81
polizeiamt@cham.ch
Öffnungszeiten
Mo: 8.00‒11.45/13.30‒18.00 Uhr
Di: 13.30‒17.00 Uhr
Mi/Do: 8.00‒11.45/13.30‒17.00 Uhr
Fr: 7.00‒13.00 Uhr
Zugehörige Objekte
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| Factsheet_-_Kontrolle_von_Gasgrills_an_Veranstaltungen_DE.PDF (PDF, 951 kB) | Download | 0 | Factsheet_-_Kontrolle_von_Gasgrills_an_Veranstaltungen_DE.PDF |
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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| Name | Telefon | Kontakt |
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| Polizeiamt | 041 723 87 81 | Kontaktformular |
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| Verkehr und Sicherheit | 041 723 87 81 | vs@cham.ch |
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| Polizeiamt |
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