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Erbschaftsamt

Gerne verschaffen wir Ihnen hier einen Überblick mit kurzen Erklärungen zu verschiedenen Rechtsbegriffen rund ums Thema Erbschaft.

Aber wie immer gilt auch hier: Nichts ersetzt das persönliche Gespräch, und unter der Telefonnummer 041 723 87 04 sind wir gerne für Sie da.

Verfügungen von Todeswegen (Testament / letztwillige Verfügung und Erbvertrag)

Alle Erben sind verpflichtet, allfällige Verfügungen von Todeswegen dem Erbschaftsamt Cham unverzüglich zur Eröffnung einzureichen (Art. 556 ZBG). Die Eröffnung dient der Information aller Beteiligten über den Testamentsinhalt.
Bei Erbverträgen muss eine Eröffnung nur erfolgen, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist; die Beteiligten können aber die Eröffnung verlangen.

Erbbescheinigung

Nach Rechtskraft der Testamenteröffnung und Ablauf der Einsprachefrist (Art. 559 ZGB) können die zur Erbfolge Berufenen die Erbbescheinigung gegen Gebühr beantragen.

Erwerb der Erbschaft

Mit dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft kraft Gesetzt (Art. 560 ZGB).

Ausschlagung der Erbschaft

Falls eine Erbin oder ein Erbe die Erbschaft nicht antreten will, kann sie oder er innert drei Monaten seit Kenntnis des Todes der Erblasserin oder des Erblassers schriftlich die Ausschlagung der Erbschaft beim Kantonsgericht Zug erklären. Das Ausschlagungsrecht verwirkt, wenn sich die Erbin oder der Erbe vor Ablauf der Frist in die Angelegenheit der Erbschaft einmischt oder Handlungen vornimmt, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte der Erblasserin, des Erblassers erforderlich sind, oder wenn sich die Erbin, der Erbe Erbschaftssachen aneignet oder verheimlicht (Art. 571 ZBG).

Teilung des Nachlasses

In der Regel erfolgt die Teilung des Nachlasses durch die Erben selbst oder wenn die Erblasserin oder der Erblasser einen Willensvollstrecker benannt hat, durch diese Person. Wer das Mandat eines Willensvollstreckers annimmt, kann beim Erbschaftsamt Cham einen Willensvollstrecker-Ausweis verlangen.

Steuerinventar

Durch die Kant. Steuerverwaltung wird in den meisten Todesfällen ein amtliches Steuerinventar angeordnet. Bis die Inventarisation abgeschlossen ist, darf nicht über die Vermögenswerte verfügt werden. Für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten dürfen selbstverständlich Bezüge von einem Konto gemacht werden.
Bei der Inventaraufnahme sind alle vorhandenen Ausweise über die Einkommens-, Vermögens-, Eigentums- und Nutzniessungsverhältnisse per Todestag sowie eine Kopie der letzten Steuererklärung dem Erbschaftsamt Cham einzureichen.

Erbvertrag

Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament dadurch, dass er zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf Gegenseitigkeit abgeschlossen wird. Eine weitere Besonderheit: Ein Erbvertrag lässt sich nicht ohne Weiteres ändern oder auflösen, es braucht das gegenseitige Einverständnis der Vertragsparteien. Der Abschluss eines Erbvertrages soll also reiflich überlegt sein. Aufgrund der Tragweite des Erbvertrages ist dieser auch öffentlich zu beurkunden. Das Notariat verfügt über das erforderliche Fachwissen und gibt gerne Auskunft.

Testament

Wer einer Erbin oder einem Erben mehr oder weniger zukommen lassen möchte, als diese bzw. dieser nach Gesetz erhalten würde, wer sich mit dem Gedanken trägt, eine wohltätige Institution zu begünstigen, wer einen Gegenstand einer bestimmten Person zuhalten will, kann eine letztwillige Verfügung, das heisst ein Testament abfassen.
Das Testament kann jederzeit frei errichtet oder geändert werden. Das kann eigenhändig geschehen. Falls erwünscht, kann auch das Notariat das Testament verfassen und öffentlich beurkunden.
Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterszeichnet sein. Werden Pflichtteile verletzt, wird das Testament deshalb nicht ungültig. Die pflichtteilsgeschützten Erben haben dann das Recht, ihren Pflichtteil einzuklagen.

Ehevertrag

Der Ehevertrag kann bereits vor der Ehe – unter der Bedingung der späteren Heirat – oder währen der Ehe abgeschlossen werden. In diesem Fall kann der Ehevertrag mit rückwirkender Kraft versehen werden.
Durch den Ehevertrag kann der überlebende Ehepartner möglichst optimal begünstigt werden (meistens in Kombination mit einem Erbvertrag). Der Ehevertrag ist öffentlich zu beurkunden. Das Notariat verfügt über das erforderliche Fachwissen und gibt gerne Auskunft.

Anordnung im Todesfall

Wir empfehlen Ihnen, eine so genannte „Anordnung / Weisungen betreffend Todesfall“ zu verfassen. In dieser wird üblicherweise festgehalten, wer im Todesfall zu benachrichtigen ist, wie der Verstorbene bestattet werden soll und wo ein Testament / Ehe- und Erbvertrag deponiert ist. Ohne diese Anordnung handeln Verwandte und Behörden nach eigenem Gutdünken. Die Anordnung ist getrennt vom Testament schriftlich festzuhalten.
Bei Wohnsitz in Cham hinterlegen Sie die Anordnung gegen eine geringe Gebühr am besten beim Bestattungsamt Cham.  

Gesetzliche Erbfolge

Im Erbrecht besteht eine gesetzliche Ordnung für alle, die im Fall des Todes nicht vorgekehrt haben. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer in welcher Reihenfolge erbberechtigt ist.
Gesetzliche Erben sind einerseits der überlebende Ehepartner, die Kinder und andererseits die Verwandten, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils ist nicht immer gleich gross, sondern hängt davon ab, mit wem geteilt werden muss. Diese Bestimmungen finden Sie im Zivilgesetzbuch unter Artikel 462.

Pflichtteile

Im Testament kann die Erblasserin oder der Erblasser eine Änderung der Erbquoten vornehmen. Der überlebende Ehepartner, die Kinder und die Eltern der Erblasserin, des Erblassers geniessen in einem solchen Fall einen Pflichtteilsschutz und können gesetzlich vom Erbe nicht ausgeschlossen werden.

Güterrecht

Wer heiratet, lebt künftig in anderen materiellen Verhältnissen als zuvor. Rechtlich gibt es drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die drei Varianten können grosse finanzielle Differenzen bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung mit sich bringen. Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben von Gesetzes wegen unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Eingetragene Partnerschaft 

Die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sind in erbrechtlicher Hinsicht der  Ehegattin bzw. dem Ehegatten gleichgestellt.

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