Einwohnergemeindeversammlung
Informationen
- Voraussetzungen
- An der Gemeindeversammlung sind, gemäss § 27 der Kantonsverfassung und § 3 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde Cham wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB), stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung des Heimatscheines ausgeübt werden.
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Dokumente
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Ausführliches Budget 2021 | Download | 0 | Ausführliches Budget 2021 |
GV-Vorlagen Budget 2021 | Download | 1 | GV-Vorlagen Budget 2021 |
Schutzkonzept GV 14.12.2020 | Download | 2 | Schutzkonzept GV 14.12.2020 |
Kurzprotokoll GV 14.12.2020 | Download | 3 | Kurzprotokoll GV 14.12.2020 |
GV-Protokoll 14.12.2020 | Download | 4 | GV-Protokoll 14.12.2020 |