Einwohnergemeindeversammlung
Informationen
- Voraussetzungen
- An der Gemeindeversammlung sind, gemäss § 27 der Kantonsverfassung und § 3 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde Cham wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB), stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung des Heimatscheines ausgeübt werden.
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Dokumente
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Geschäftsbericht 2017 | Download | 0 | Geschäftsbericht 2017 |
GV-Vorlagen inkl. Rechnung 2017 | Download | 1 | GV-Vorlagen inkl. Rechnung 2017 |
Ausführliche Rechnung 2017 | Download | 2 | Ausführliche Rechnung 2017 |
Kurzprotokoll GV 18. Juni 2018 | Download | 3 | Kurzprotokoll GV 18. Juni 2018 |
GV-Protokoll 18. Juni 2018 | Download | 4 | GV-Protokoll 18. Juni 2018 |