Einwohnergemeindeversammlung
Informationen
- Voraussetzungen
- An der Gemeindeversammlung sind, gemäss § 27 der Kantonsverfassung und § 3 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde Cham wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB), stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung des Heimatscheines ausgeübt werden.
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Dokumente
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Ausführliches Budget 2018 | Download | 0 | Ausführliches Budget 2018 |
Traktanden 4. Dezember 2017 mit Budget 2018 | Download | 1 | Traktanden 4. Dezember 2017 mit Budget 2018 |
Protokoll GV 4. Dezember 2017 | Download | 2 | Protokoll GV 4. Dezember 2017 |