Einwohnergemeindeversammlung
Informationen
- Voraussetzungen
- An der Gemeindeversammlung sind, gemäss § 27 der Kantonsverfassung und § 3 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde Cham wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB), stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung des Heimatscheines ausgeübt werden.
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Dokumente
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Traktanden 14. Dezember 2015 | Download | 0 | Traktanden 14. Dezember 2015 |
Ausführliches Budget 2016.pdf | Download | 1 | Ausführliches Budget 2016.pdf |
Kurzprotokoll der GV vom 14. Dezember 2015 | Download | 2 | Kurzprotokoll der GV vom 14. Dezember 2015 |
Protokoll der GV vom 14. Dezember 2015 | Download | 3 | Protokoll der GV vom 14. Dezember 2015 |