Einwohnergemeindeversammlung
Informationen
- Voraussetzungen
- An der Gemeindeversammlung sind, gemäss § 27 der Kantonsverfassung und § 3 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde Cham wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB), stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung des Heimatscheines ausgeübt werden.
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Dokumente
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Traktanden 22. Juni 2015.pdf | Download | 0 | Traktanden 22. Juni 2015.pdf |
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Legislaturziele 2015-2018.pdf | Download | 2 | Legislaturziele 2015-2018.pdf |
Kurzprotokoll der GV vom 22. Juni 2015.pdf | Download | 3 | Kurzprotokoll der GV vom 22. Juni 2015.pdf |
Protokoll der GV vom 22. Juni 2015 | Download | 4 | Protokoll der GV vom 22. Juni 2015 |