Einwohnergemeindeversammlung
Informationen
- Voraussetzungen
- An der Gemeindeversammlung sind, gemäss § 27 der Kantonsverfassung und § 3 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde Cham wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB), stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung des Heimatscheines ausgeübt werden.
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Dokumente
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Traktanden 16. Juni 2014 | Download | 0 | Traktanden 16. Juni 2014 |
Geschäftsbericht und Rechnung 2013 | Download | 1 | Geschäftsbericht und Rechnung 2013 |
Kurzprotokoll der GV vom 16. Juni 2014 | Download | 2 | Kurzprotokoll der GV vom 16. Juni 2014 |
Protokoll der GV vom 24. März 2014 | Download | 3 | Protokoll der GV vom 24. März 2014 |
Protokoll der GV vom 16. Juni 2014.pdf | Download | 4 | Protokoll der GV vom 16. Juni 2014.pdf |