Einwohnergemeindeversammlung
Informationen
- Voraussetzungen
- An der Gemeindeversammlung sind, gemäss § 27 der Kantonsverfassung und § 3 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde Cham wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB), stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung des Heimatscheines ausgeübt werden.
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Dokumente
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Traktanden 24. März 2014 | Download | 0 | Traktanden 24. März 2014 |
Protokoll der GV 09. Dezember 2013 | Download | 1 | Protokoll der GV 09. Dezember 2013 |
Kurzprotokoll der GV 24. März 2014 | Download | 2 | Kurzprotokoll der GV 24. März 2014 |