Einwohnergemeindeversammlung
Informationen
- Voraussetzungen
- An der Gemeindeversammlung sind, gemäss § 27 der Kantonsverfassung und § 3 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde Cham wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB), stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung des Heimatscheines ausgeübt werden.
Download
Dokumente
Name | |||
---|---|---|---|
Traktanden 12. Dezember 2016 | Download | 0 | Traktanden 12. Dezember 2016 |
Ausführliches Budget 2017 | Download | 1 | Ausführliches Budget 2017 |
Kurzprotokoll der GV vom 12. Dezember 2016 | Download | 2 | Kurzprotokoll der GV vom 12. Dezember 2016 |
Überarbeitetes Budget 2017 nach kantonalem Entlastungsprogramm | Download | 3 | Überarbeitetes Budget 2017 nach kantonalem Entlastungsprogramm |
Protokoll der GV vom 12. Dezember 2016 | Download | 4 | Protokoll der GV vom 12. Dezember 2016 |